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Pfändungsschutzkonto

Pfändungs­schutzkonto

Ihre Karte bleibt im Automaten stecken?

Ihr Onlinebanking funktioniert nicht mehr?

Was ist passiert?

Ein Gläubiger hat Ihr Konto gepfändet!

Was können Sie jetzt tun?

Sie müssen zu Ihrer Bank gehen und Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Darauf haben Sie einen Rechtsanspruch. Die Umwandlung muss innerhalb von 4 Bankarbeitstagen erfolgt sein. Nach Eingang der Pfändung haben Sie maximal vier Wochen Zeit für die Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto.

Wie kann das Pfändungsschutzkonto genutzt werden?

Auf dem Konto besteht dann Schutz vor der Pfändung in Höhe eines Grundfreibetrages, der Jährlich zum 1.Juli angepasst wird. Geldeingänge, die über diesen Betrag hinaus auf dem Konto eingehen, werden an den Gläubiger der Pfändung abgeführt.

Das Konto kann weiterhin als normales Girokonto genutzt werden. Überweisungen, Lastschriften, Einzahlungen und Onlinebanking sind uneingeschränkt bis zu dem Grundfreibetrag möglich.

Hinweis: Ihre EC-Karte wird bei den meisten Banken durch eine Bankcard ersetzt, mit der Sie weiterhin am Geldautomaten Bargeld abheben können, aber keine direkte Zahlung mehr vornehmen können.

Kann der Grundfreibetrag erhöht werden?

Ja, für bestehende Unterhaltspflichten, Geldleistungen für Kinder und Leistungen zum Ausgleich eines durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes, nach Vorlage entsprechender Nachweise.

Welche Nachweise und Unterlagen werden für eine Erhöhung des Grundfreibetrages benötigt?

  1. a) Das leibliche Kind lebt im eigenen Haushalt und/oder Sie sind verheiratet:
  • Geburtsurkunde des Kindes oder, sofern vorhanden, ALG II-Bescheid
  • ggf. Kontoauszug mit dem Zahlungseingang für Kindergeld/Kinderzuschlag
  • ggf. Eheurkunde
  • Bankverbindung (evtl. Kopie der Geldkarte)
  • Name, Anschrift, Geburtsdatum des Kontoinhabers (evtl. Kopie Personalausweis)
  1. b) Das leibliche Kind lebt nicht im eigenen Haushalt und/oder Sie sind verheiratet:
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. Kontoauszug mit dem Nachweis der Unterhaltszahlung
  • ggf. Eheurkunde
  • Bankverbindung (evtl. Kopie der Geldkarte)
  • Name, Anschrift, Geburtsdatum des Kontoinhabers (evtl. Kopie Personalausweis
  • Sonstige bescheinigungsfähige Leistungen oder einmalige Sozialleistungen
  • Nachweis des Zahlungseinganges mit Kontoauszug, Bankverbindung, persönliche Daten

Wie erhalte ich die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO für die Erhöhung des Grundfreibetrages?

Sie schicken uns die vollständigen Nachweise per Post oder per E-Mail an sb@awo-mittweida.de.

Wir ermitteln den zutreffenden Freibetrag, stellen die Bescheinigung aus und schicken Ihnen diese per Post zu.

 

 

 

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung
Am Bahnhof 4
09648 Mittweida

Telefax: 03727 9973613
E-Mail: sb@awo-mittweida.de

Aufgrund technischer Schwierigkeiten ist der E-Mail-Verkehr derzeit eingeschränkt. Bitte kontaktieren Sie uns daher telefonisch.

 

Antonia Lägel
Sozialarbeiterin (B.A.)
Telefon: 03727 9973611
Email: SB.Laegel@awo-mittweida.de

 

Jana Molnár
Dip. Betriebswirtin
Telefon: 03727 9973612
Email: sb.molnar@awo-mittweida.de

 

 

 

 

 

Die Beratungstermine finden nur nach telefonischer Terminvereinbarung statt.

Hinweis: Während eines Beratungsgespräches sind die Mitarbeiter nicht persönlich erreichbar, Sie können aber gern eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Wir rufen Sie dann zurück.

 

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